Anfrage: Nutzung von Grundwasser für Brunnenbohrungen und Quellfassungen

In Zeiten rasant steigender Lebenshaltungskosten sowie vermehrt trockenen, niederschlagsarmen Sommern sind Bürgerinnen und Bürger bestrebt und gezwungen, Möglichkeiten sowohl zur Einsparung ihrer Ressourcen als auch zur Erschließung neuer Ressourcen zu suchen.

Die Wasserpreise in Deutschland sind im Vergleich zu anderen europäischen Ländern relativ hoch, Hessen liegt neben Baden-Württemberg an der Spitze der verbrauchsabhängigen Entgelte für Trinkwasser. Die Nachfrage nach Brunnenbauten und Quellfassungen von Privatleuten als auch Landwirten steigt bundesweit bereits seit Jahren kontinuierlich an.

Die AfD-Fraktion stellt daher die folgenden Fragen:

1. Wie viele bekannte und/oder genehmigte Brunnenanlagen bzw. Quelleinfassungen sind im Landkreis Darmstadt-Dieburg vorhanden?

2. Wie verteilen sich diese Brunnenanlagen geografisch im Landkreis?

3. Wie viele Anträge auf Neuanlage eines Brunnens wurden im Zeitraum 2010–2022 im Landkreis gestellt und genehmigt? (Bitte nach Jahren und Kommunen aufschlüsseln)

Antwort der Kreisverwaltung:

„Zu 1 bis 3
Nachfolgende Angaben beziehen sich auf Benutzungen nach § 9 WHG im Rahmen der Zuständigkeit der UWB gemäß § 1 Ziffer 4 dd) WasserZustVO in der aktuellen Fassung.

Kommune / Jahr2010201120122013201420152016201720182019202020212022 (Stand 30.09.)Gesamt
Alsbach‑Hähnlein0021320110322228
Babenhausen06101614241722152119813185
Bickenbach0203400120343031
Dieburg040372822257810197
Eppertshausen0001414101350127
Erzhausen0513302132102436
Fischbachtal010800111011216
Griesheim0453118948913111314139
Groß‑Bieberau02002020011109
Groß‑Umstadt0333312183761151
Groß‑Zimmern0403313315589375
Messel01013000020018
Modautal010130003511116
Mühltal0101121213453345
Münster0430210425134543
Ober‑Ramstadt0120500161229240
Otzberg000088123251131
Pfungstadt112545121056126473
Reinheim021303115361127
Roßdorf050013011002013
Schaafheim013021001002012
Seeheim‑Jugenheim1320411521245040
Weiterstadt097101985251217810193
Gesamt2604122597101701677110713293691 235

Nach § 46 Abs. 1 WHG i.V.m. § 29 Abs. 1 und 2 HWG sind Grundwasserentnahmen bis zu 3.600 m³/a erlaubnisfrei, aber anzeigepflichtig. Das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser bleibt dabei unberücksichtigt. Seit 2019 wird im Landkreis jedoch das Einbringen von Stoffen bei Bohrtiefen über 10 m als eigener Erlaubnistatbestand behandelt. Eine ähnliche Handhabung ist auch in anderen Bundesländern, Kreisen und Stadtkreisen bekannt.“


4. Wie viele Anträge auf Neuanlage eines Brunnens wurden im Zeitraum 2010–2022 im Landkreis gestellt und nicht genehmigt? (Bitte nach Jahren, Kommunen sowie Gründen für die Nichtgenehmigung aufschlüsseln)

Antwort der Kreisverwaltung:

„Im Rahmen unserer Zuständigkeit mussten keine Anzeigen abgewiesen werden. In vielen Fällen erfolgt durch die zuständigen sachbearbeitenden Personen in den Fachgebieten 411.2 und 411.4 bereits eine fachliche sowie wasserrechtliche Beratung im Vorfeld der Einreichung von Anzeigen.“


5. Wie viele Anträge auf Reaktivierung alter, vorhandener Brunnen oder Vertiefung vorhandener Brunnen (z. B. wegen gesunkener Wasserspiegel) wurden im Zeitraum 2010–2022 im Landkreis gestellt und genehmigt? (Bitte nach Jahren und Kommunen aufschlüsseln)

6. Wie viele Anträge auf Reaktivierung alter, vorhandener Brunnen oder Vertiefung vorhandener Brunnen (z. B. wegen gesunkener Wasserspiegel) wurden im Zeitraum 2010–2022 im Landkreis gestellt und nicht genehmigt? (Bitte nach Jahren, Kommunen sowie Gründen für die Nichtgenehmigung aufschlüsseln)

Antwort der Kreisverwaltung:

„Zu 5 und 6
Hier sind uns für angezeigte Brunnen in unserem Zuständigkeitsbereich keine entsprechenden Vorgänge bekannt, da es sich in der Regel um Rammkernbrunnen oder sehr flache Brunnen mit geringem Ausbaudurchmesser handelt.
Reaktivierungen kommen weit weniger als einmal im Jahr bei kommunalen Brunnen bzw. Wärmegewinnungsanlagen vor. Überbohrungen wurden ebenfalls äußerst selten im Rahmen der Beratung behandelt, ein realisierter Vorgang ist ebenfalls nicht bekannt.
Beim Erfordernis von Brunnen mit größerem Ausbaudurchmesser und Tiefen wird in der Regel eine neue Anzeige bzw. Errichtung eines Brunnens erforderlich. Bei Gewinnungsanlagen mit Entnahmemengen über 3.600 m³/a liegt die Zuständigkeit bei der Oberen Wasserbehörde (ausgenommen Wärmegewinnung durch Grundwasserförderung und Reinfiltrierung).“


7. Laut Hessischem Wasserschutzgesetz ist unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von Grundwasser ausnahmsweise nicht erlaubnis-, sondern nur anzeigepflichtig (z. B. eigener Haushalt, landwirtschaftlicher Hofbetrieb, Viehtränke). Wie viele erlaubnisfreie Entnahmestellen für Grundwasser sind im Landkreis Darmstadt-Dieburg vorhanden?

Antwort der Kreisverwaltung:

„Hier verweisen wir auf die Angaben der o. a. Tabelle und Ausführungen zu Ziffern 1–3.“


8. Ebenfalls erlaubnisfrei ist die Grundwassernutzung bis zu einer Menge von 3.600 cbm/Jahr für gewerbliche Betriebe, Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau. Wie viele solche Nutzungen gibt es im Landkreis Darmstadt-Dieburg?

Antwort der Kreisverwaltung:

„Mit den uns zur Verfügung stehenden Auswertungsmöglichkeiten können wir leider keine Angaben zur genauen Nutzung der angezeigten Brunnen machen.“


9. Wurden in den letzten 10 Jahren ursprünglich genehmigte Nutzungen untersagt bzw. widerrufen? Wenn ja, wie viele, in welchen Kommunen und aus welchen Gründen?

Antwort der Kreisverwaltung:

„Es wurde lediglich im Jahre 2016 eine Erlaubnis im Bereich Griesheim widerrufen.“


Vorlage: 1980-2022/DaDi

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